2018-11-11 (1)


Kommentare

2 Antworten zu „2018-11-11 (1)“

  1. An das
    Amtsgericht Bochum
    per Fax: 0234 9674316 (Zivilabteilung)

    Berlin, 12.04.2024

    Klage nach § 44 WEG n.F.

    der Wohnungseigentümer Mi,
    – Kläger –

    gegen
    die Wohnungseigentümergemeinschaft Grazer / Vorarlberger Damm / Rubensstrasse, 12157 Berlin vertreten durch den Verwalter ecowo GmbH, Bochum, HRB 13643

    der Kläger beantragt,
    1.
    den am 14.03.2024 per Normalpost versendeten Umlaufbeschluss für ungültig zu erklären, sowie
    2.
    den Beschluss gerichtlich zu ersetzen, wonach auf einer außerordentlichen Eigentümerversammlung die detailierten Bedarfe einer Treppenhaussanierung pro jeweiligen Aufgang bestimmt und beauftragt werden.

    Begründung:
    Der Kläger ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der Verwalterin ecowas verwaltet wird. Bei der 1939 errichteten Wohnanlage handelt es sich um eine Anlage mit 20 Aufgängen, die alle verschiedentlich Bedarfe einer Treppenhaussanierung aufweisen.

    Auf der Eigentümerversammlung beschlossen wir, die Beauftragung für die Treppenhaussanierung nach Einvernehmen des WEG-Beirats per Umlaufbeschluss abzustimmen.

    Nachdem mir als Verwaltungsbeiratsvorsitzender eine Beschlussvorlage mündlich mitgeteilt wurde, gab ich meine (widerwillige) Zustimmung sowie die eines weiteres Beiratsmitglieds.

    Am 16.02.2024 kam es zur Aussendung von (entgegen der mündlichen Vereinbarung) vier Beschlussanträgen. Außerdem wurde (unabgesprochener Weise) ein weiterer Kostenpunkt, nämlich die Beauftragung eines Bauüberwachungsmanagements, eingeführt. Die Unterscheidung der vier Beschlussantäge waren nur schwer zu identifizieren; es war nicht zu erkennen, ob es sich um eine ausschließliche Wahl handelt oder um eine Präferenzwahl, die Markierungsvorgaben waren willkürlich angeordnet…

    Die Unterlagen wurden per Normalpost versandt und erreichten wohl nicht alle Mitwohneigentümer. Im Nachgang der Versendung wurde mir zur Kenntnis gegeben, dass verschiedene Optionen der Beschlussvorlagen vom Denkmalschutz bemängelt wurden – und damit wohl nicht (mehr) zur Wahl stünden.

    Verschiedene Mitwohneigentümer versuchten die Verwaltung um Klärung zu erreichen, berichteten mir aber von unzureichender Kommunikation. Der Beirats-Kollege sprach danach die Anfechtungsankündigung aus.

    Trotzdem kam es zu der (normalpostalischen) Aussendung eines Ergebnisses, das u.a. wegen (essentiellen) Tippfehler weitere Unklarheiten aufwarf. Erst auf Rückfrage wurde mir ein differenzierteres (aber nicht vollständiges) Ergebnis übermittelt. Erst daraus wurde ersichtlich, dass per Miteigentümeranteilen und nicht per Wohneinheiten ausgezählt wurde. Dadurch ist das Ergebnis völlig undurchsichtig und muss sich dem Vorwurf stellen, dass hier manipuliert wurde (Insbesondere da der Verwalter an die Mitwohneigentümerin Vonovia weisungsgebunden ist).

    Ich schlug der Verwaltung mehrfach vor, eine Eigentümerversammlung einzuberufen um zu heilen. Das wurde jedoch abgelehnt.

    Der angefochtene Umlaufbeschluss widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung (§§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 2 WEG n.F.) und ist daher gerichtlich für ungültig zu erklären. Eine Beauftragung für etwaige Treppenhaussanierung ist erst nach einer Heilung auf einer außerordentlichen Eigentümerversammlung möglich.

    Gez. Mi

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