1. Antrag auf Normenkontrolle

    2. bez.: B-Plan 7-68 sowie 7-66VE
    3. aus Gründen der Nicht-Beachtung des §1 Abs.6 Punkt 13:

      “(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:… 13. die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung.”

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    1. Situation:
    2. Dieser Punkt, zusammen mit weiteren Änderungen des Baugesetzbuches, wurde mit dem “Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen” am 21.November 2014 eingefügt:
    3. Diese Änderungen wurden während der Aufstellung in den oben genannten B-Plänen nicht berücksichtigt und konnten entsprechend nicht nach §1(7)BauGB in die Abwägung einfließen.

 

    1. Antrag:
    2. Die B-Pläne und ihre Begründung sind entsprechend der Berücksichtigung der “Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung” zu ergänzen und gemäß §…BauGB / …AGBauGB neu auszulegen.
    3. Die Flächennutzungsplanung ist entsprechend der “Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung” zu aktualisieren. Sie möge sich informieren aus einer vorgeschalteten ebensolchen Aktualisierung der Bereichsentwicklungsplanung, die insbesondere
    4. die Expertise der Flüchtlingsunterbringungsbetreiber mit einbezieht,
    5. den geflüchteten Menchen selbst eine Stimme gibt und
    6. dem großen Engagement aus der Einwohnerschaft Rechnung trägt.

 

  1. Begründung:
  2. Gegeben, dass es einen Markt für Flüchtlingsunterbringung gibt, muss dieser zielorientiert, offen und transparent gestaltet werden. Der Bundesgesetzgeber hat die Flüchtlingsunterbringung mit seiner Aktualisierung des Baugesetzbuchs klar als städtebauliche Aufgabe verortet. Dieser Verortung ist weder die Lande- noch die Bezirksebene nach gekommen – trotz wiederholter Hinweise, zuletzt mit Ausführungen in der BVV Tempelhof-Schöneberg
  3. Der Antragssteller ist insofern betroffen, als dass er an der Ausübung seines Gewerbes zur “Vermittlung von Flüchtlingsunterkünften” gehindert wird.
  4. Die Normenkontrolle möge den Weg des Referenzfalls BVerwG-CN3.12 gehen, wonach der Antrag vom OVG zugelassen und im Einzelfall statt gegeben wurde, in Berufung das Bundesverwaltungsgericht den Widerspruch auf Überprüfung der Antragsberechtigung abgewiesen und den Antrag als allgemeine Handlungsanweisung an die Landesinstitutionen begründet hat.

Kommentare

7 Antworten zu „Normenkontrolle“

  1. Haltestelle ist auch sowas
    – wie was..?
    der Sand im Getriebe bringt das System zum halten.

  2. Es gilt, Wohnraum zu schaffen.
    In 1. Linie, um jenen, die dort wohnen, einen zeitgenössischen Standard zu ermöglichen, inklusive:
    * Proporz an Eigennutzern und Baugruppen;
    * Bad; Licht, Luft & Sonne; Wissen, Wasser, Klimawandel

    2. Es gilt, die Preisspirale nicht weiter anzuheizen.
    * Keine Spekulation oder Profitgier (Wucherzins) mit Wohnraum.

    Es gilt, ökologisch, sozial und damit wirtschaftlich nachhaltig mit Wohnraum umzugehen,
    gemäß des Prinzips von
    * reduce
    * reuse
    * recycle

    Der Karbonausstieg
    2020 40% 1990 100%
    Verkehrsschutz (Autobahn, Schöneberger / Süd-/Kreuz)
    EnEV hinterfragen
    [Braunkohleausstieg]

    Primat des Sozialen
    * demographischer Wandel
    * hobos glocales
    * der menschliche Geist (Kultur)

    Denkmalschutz (plan)
    Grazer Gärten
    bezirks-/kommunaleigene (Bürger-)Stiftung kauft die Erbpacht und erwirbt dafür die Bewirtschaftung der Sondernutzen.

    Der Hype der Stadt
    Berlin als Außenposten in Westsibirien: perspektivisch kehren wir zurück in die Sümpfe.

  3. […] doch wäre zu bemängeln, dass SenUm keine zwei Monate Zeit gehabt hat zur Rechtsprüfung sowie: §1(6.13)BauGB, insbesondere im Hinblick auf die nahegelegene Flüchtlingsunterbringung in der […]

  4. […] Amts für Soziales und widmet dem Stadtentwicklungsamt gerade einmal 2 Seiten. Dabei verortet das Asylverfahrenbeschleunigungsgesetz vom November 2014 insbesondere die Unterbringung von Flüchtlingen klar als stadtebauliche Aufgabe. […]

  5. Avatar von Jörg Simon
    Jörg Simon

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  6. […] “Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung” (§1(6.13)BauGB) zu […]