§3(2)BauGB B7-69 „Crelle Urwald“

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Sehr geehrte Damen und Herren,

Zum B-Plan 7-69 „Crelle-Urwald“ habe ich folgende Stellungnahme nach §3(2)BauGB abzugeben:

1. Die formale Bezeichnung des Plangebiets, 7-“69“, ist unglücklich, da sie sexuelle Assoziationen hervorrufen kann, die einer fokusierten Auseinandersetzung mit der Planung abträglich sind. Um dieser Gefahr entgegen zu wirken, schlage ich vor, das Planungsgebiet nur noch „Crelle-Urwald“ zu nennen. Das Stadtentwicklungsamt möge darauf hin wirken, dass diese von engagierten und wertschätzenden Anwohnern eingebrachte Begrifflichkeit von der Bezirks- und Hauptverwaltung gemainstreamt wird.

2. Das Problem mit dem B-Plan ist die Planerfordernis. „Das Planungsziel [, ..] die planungsrechtliche Grundlage für die Anlage und Unterhaltung einer öffentlichen Grünfläche zu schaffen“, stellt kein hinzureichendes Planerfordernis nach §3(2.1)Bau GB dar. Die Zulässigkeit bzw. Nichtzulässigkeit des Vorhabens gemäß §35BauGB oder vor dem Hintergrund der Raumordnung ist unzureichend dargestellt.

3. Der in der Begründung angeführte, aber nicht verlinkte FNP zeugt einerseits von der unzureichenden Auflösung dessen, welcher den Crelle-Urwald als Wohnungsbaupotential ausweist, andererseits von der Zweckmäßigkeit der gegebenen planungsrechtlichen Situation. Zu integrieren sind die strategischen Instrumente und Mechanismen in den Bereichsentwicklungsplan! Die Darstellung, dass der „FNP… diesem Umstand durch entsprechende Darstellungen eines Grünzuges… Rechnung“ tragen würde, ist schlichtweg falsch.

4. Das Stadtplanungsamt erkennt, dass „aufgrund der Tatsache, dass die Flächen des Plangebiets im Wannseebahngraben jahrzehntelang überwiegend ungenutzt waren und weiterhin sind, konnte sich hier eine ökologische Vielfalt entwickeln“ vernachlässigt jedoch die Folgerung, dass deshalb der Status-Quo zu verteidigen wäre.

5. Im weiteren heisst es, „bei Nichtdurchführung würden sich auf absehbare Zeit keine Änderungen des Schutzgutes ergeben. Altlasten blieben im Boden.” Wiederum zeigt sich hier einerseits, dass kein Planerfordernis vorliegt bzw., dass die es einer Spielplatzplanung – nicht eines B-Plans! – bedarf, um die gewünschten Ziele zu erreichen. Weiter heisst es: „Alternative Planungsmöglichkeiten sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Die Festsetzung eines Wohnbaugebietes gemäß den Darstellungen des Flächennutzungsplanes soll nicht realisiert werden, um das bestehende, hohe Freiflächendefizit im Wohngebiet zu reduzieren und nicht zu erhöhen.“ (S.25)

6. Es sollen eine „Parkanlage“ und zwei „naturnahe Parkanlagen“ geschaffen werden, wobei die Begrifflichkeit Gewähr leisten soll, dass erstere Fläche höchstens wassergebunden versiegelt wird, letztere gar nicht. Dabei täuscht die Begrifflichkeit darüber hinweg, dass eine derartige Gewährleistung in keinster Weise gegeben ist. Mit ihrer Ähnlichkeit zu „Grünanlage“ liegt hier außerdem eine Verwechslungs- bzw. öffentliche Verwirrungsgefahr vor. Hilfreich ist in dieser Hinsicht ebensowenig, dass an der entscheidenden Stelle auf S.17 der Begründung sowohl ein „an“ in „Parkanlage“ fehlt, als auch ein „nur…“ zu „…nicht wassergebunden“ wurde.

7. Es liegt keine Stellungnahme des Denkmalschutzes vor, inwieweit die ehemaligen Bahnanlagen, -befestigungen und -ruinen keines Schutzes bedürfen. Unersichtlich ist außerdem, warum von den 13 Belangen des §1(6)BauGB nur acht willkürlich ausgewählte Kriterien dargestellt und abgewogen sind. Insbesondere fehlt eben auch eine Abwägung des Denkmalschutzes, die Erfordernisse der Seelsorge und die der Flüchtlinge und Asylbegehrenden.

8. Es ist unglücklich, dass das bisherige B-Plan-Verfahren entgegen den Zusagen der Stadträte nun doch fortgeführt wird. Es war gekennzeichnet von Bürgerprotesten, planerischer Inkompetenz und privatwirtschaftlichem Kreisverkehr. Besser: Der BI die Planungskosten zusprechen, um einen inkludierten, integrierten und partizipativen Prozess der Umsetzplanung zu gestalten – gerne auch mit öffentlicher Abwägung der zuvor gesammelten Einsichten. Die Ergebnisse mögen im B-Plan festgehalten werden, so dass sie als frühzeitige Beteiligung gemäß §3(1)BauGB alle Beteiligte befriedigen werden.

9. Die Erweiterung des Geltungsbereichs stellt in zweierlei Hinsicht eine Umplanung dar, die eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach §3(1) ernötigt: Zum einen ergeben sich daraus sehr viel mehr fundamentale Möglichkeiten, so etwa der Erweiterung der Grünanlage um Teile des Stassenlandes, die Optimierung der Autostellplätze und die Freihaltung für einen Fahrradweg. Zum zweiten werden damit die gegenüber wohnenden Anlieger zu Anwohnern im Sinne des BauGBs mit entsprechenden juristischen Ermächtigungen.

10. Der Link zur Auslegung unter „www.berlin.de/ba-tempelhof-schoeneberg/bebauungsplan“ führt nicht auf die „bezirkliche Homepage“ sondern nach orientierungslosem Rumgeklicke endlich zum B-Plan. Dessen erhebt nun zwar die Sachbearbeiterin des Stadtplanungsamts Autorenschaft, das Dokument jedoch als frei editierbare .doc Datei auszulegen, kann nicht als zufriedenstellend betrachtet werden. Der Zugang zur virtuellen Auslegung sollte deutlich erleichtert und konsequent befördert werden.

Mit freundlichen Grüßen,

PS:

Ich frage: welchen Verpflichtungen bez. Ausweis- und Ausgleichsflächen zur Naherholung, sozialer Infrastruktur und Spielplatzpflege hat sich der Bauherr der Crelle 22a bzw. der Bezirk seinerzeit verpflichtet, welche sind davon nachhaltig? (siehe „Darüber hinaus fehlen aufgrund der gründerzeitlichen Bebauung private Spielflächen“ S.22-23)

Ich frage: Warum wurde die Pute nicht in die Vogeluntersuchung mit aufgenommen, die von der Hunde- und Vogelspezialistin Conny gesichtet wurde.

The World needs Nukes like Turkeys X-mas