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geflüchteten Unterbringung auf dem ehemaligen Güterbahnhof Wilmersdorf und der Bautzener BracheAuf die Große Anfrage der CDU Drs 1899/XIX "Zustimmung zu Containerstandorten und Standorten für temporäres Wohnen durch das Bezirksamt?" 1 erwidere ich heute in der BVV wie folgt: Sehr geehrte Frau Vorsteherin, sehr geehrte Damen und Herren, nach wie vor glaube ich, dass die aktuellen Mehrbedarfe an Wohnraum und Unterkunft für geflüchtete Menschen primär und insbesondere durch die konsequente Aktivierung und Instandsetzung exitierenden Wohnraums, inklusive einer Entschleunigung des Zuwachses an durchschnittlichem persönlichen, individuellen Wohnraum, gedeckt werden sollten. Ich erinnere daran, dass die individuelle Wohnfläche in den letzten 30 Jahren um mindesten ein Drittel angewachsen ist. Bei allem Respekt für den Individualismus und die Privatsphäre zeichnet das
Wenn wir denn nun aber den Kurs eingeschlagen haben, auch auf Kontainer und die modulare Bauweise zurück zu greifen, um unserer globalen Verantwortung in der Aufnahme von geflüchteten Menschen gerecht zu werden, dann sollten wir das auch richtig machen.
Der Bundesgesetzgeber hat schon im November 2014 mit dem "Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen" den Satz 13 in den §1 Absatz 6 des BauGB eingeführt: "die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung." Im Oktober letzten Jahres greift der Bundesgeetzgeber erneut in das BauGB ein, dieses mal u.a. in die konkreten und für die aktuellen Belange des Bezirks so relevante Paragraphen 35 - Aussenbereich. Auf keine dieser richtigen und wichtigen Neuerungen reagierte bilang der Landesgesetzgeber oder aber auch die bezirkliche Praxis der Bauleitplanung. Dieses Versäumnis ist fahrlässig und wird - wie in dieser Wahlperiode mit Umweltschutzrichtlinien schon vorgezeichnet - wieder vor dem Bundesverwaltungsgericht und in der Neuauslegung sämlicher B-Pläne enden. Dann, liebe Leute, können wir endlich seriös in die Bereichsentwicklungsplanung einsteigen, die Flächennutzungsplanung berichtigen und die illegitimen Planungsinstrumente wie den STEP Wohnen oder die Berlin Strategie 2030 sowie die B-Pläne zum Güterbahnhof Wilmerdorf und der Bautzener Brache in die Tonne treten. Zu meinem Antrag hab ich dann folgendes zu sagen: Sehr geehrte Frau Vorsteherin, sehr geehrte Damen und Herren, wenn ich in Erwiderung der Großen Anfrage der CDU vorhin das Schreckensgespenst der Klage vor dem Bundesgerichtshof aufgeworfen habe, mit einhergehendem Verlust von Hoheitsrechten und dem Primat der Politik, sowie fälligen Regressanprüchen, weil Sie, verehrte Verordnete, Ihrer Pflicht der Kontrolle und dem Anregen von Verwaltungshandeln nicht nach kommen, so versuche ich mit diesem Antrag, größeren Schaden vom Bezirk abzuhalten. Wie das Ignorieren des §1(6.13)BauGB, so ist auch das Verfahren in der Aufstellung des B-Plans 7-68 im Zusammenspiel der Paragraphen §3(2.3)BauGB und §6(2.3)AGBauGB wohl rechtswidrig. Eine Heilung sehe ich, wieder einmal im §42 des Bezirkverwaltungsgesetzes, so dass nach Bezirkamtbeschluss und Veröffentlichung aller Materialen zur Festsetzung des B-Plans, die zweimonatige Frist, die die Senatsverwaltung eingeräumt bekommt zur Stellungnahme bevor die BVV letztlich festsetzt, genutzt wird, um die verschiedentlichen Abwägungen gemeinsam zu erörtern. Es ist zu hoffen, dass im Zuge dessen das Abgeordnetenhaus auch endlich auf den Plan gerufen kommt und das AGBauGB auf den aktuellen Stand bringen wird. Ich möchte jedoch der Expertise des Stadtplanungsamtes nicht vorweg greifen. Deshalb handelt es sich um einen Prüfauftrag, der idealer Weise in das Einstellungsverfahren der neuen Justiziarin im Stadtentwicklungsamt passt. Ich freue mich auf den Bericht mit vielen tollen Vorschlägen zu einer Vorgehensweise. Ich darf zur Erinnerung hinzufügen, dass es sich bei dem B-Plan 7-68 um einen Angebots B-Plan handelt, was soviel bedeutet, wie dass der Bezirk einen Plan festlegt, wie er die Fläche entwickeln möchte und sich daraufhin einen Entwickler sucht. Bei der Aufstellung des Plans hat das Bezirksamt nicht im Interesse des Bezirks gehandelt, der nichts von dieser lärmbelasteten Wohnbebauung hat, außer zusätzlichem Verkehr und Baudreck. Wie gesagt, Flüchtlingsbelange auf diesem Grundstück wurden rechtswidrig ebenso ignoriert, obwohl sich die Fläche als temporäre Obdachlosenunterbringung bewährt hat. Wie auf der Bautzener Brache bietet es sich hier im innerstädtischen Aussenbereich an, eine entsprechend zweckdienliche Entwicklung als niederschwellig landwirtschaftliche Nutzfläche und temporärer Flüchtlingsunterbringung zu verfolgen, anstelle dem Spekulanten durch Einräumen von Baurecht einen mietspiral-befeuernden Spekulationsgewinn zu gewähren und den Bezirk und seine Zukunft einer grünen Ausgleichs- und Vorhaltefläche zu berauben. |
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Post date: 2016-05-11 20:06:55 Post date GMT: 2016-05-11 19:06:55 Post modified date: 2016-05-12 11:28:01 Post modified date GMT: 2016-05-12 10:28:01 |
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