BVV Sondermittel für Gedenkkomittee am Tag der Hilfe für politische Gefangene

Sehr geehrte Frau Dittmeyer,

zu meinem größeren Ärger mußte ich hören, dass Sie meinen Antrag auf Sondermittel für das Gedenkkomittee… nicht in die TO der kommenden BVV aufnehmen wollen. Leider kann ich mich in der Kürze der Zeit nicht gebührend mit dieser wohl rechtswidrigen Entscheidung auseinander setzten, hoffe jedoch, Sie werden sie auch so revidieren. Denn ansonsten sehe ich sowohl mein Recht verletzt, Anträge zu stellen, die in der BVV behandelt werden, als auch das Recht nach Para 12.2.2 der BVV über die Verwendung der Sondermittel zu entscheiden.
Irrelevant soll dabei sein:
* die Aussicht auf Erfolg der Beschäftigung mit dem Antrag in der BVV – die Antragsstellung ziel selbstsagend auf die öffentlichkeitswirksamkeit der Aufnahme des Antrags in die TO
* die Form der begünstigten „Initiative“ selbst. – Die BVV Sondermittel sind gerade eine niederschwellige Form der Begünstigung, die an keine Formalien gebunden ist. Insbesondere ist hierbei zu beachten, dass ich als Verordneter, quasi als Vertreter, („ehren(amtlich/)hafter“ Treuhänder, oder mandatierter Repräsentant diesen Antrag für das Komittee stelle.
* dass der pseudo-vereinbarte Weg der BVV Sondermittel nicht eingehalten witd. Die gesetzlichen Möglichkeiten haben hierzu Priorität, wie auch in der Vergangenheit des öfteren praktiziert, wie zuletzt mit dem unbeantragten bzw unverfahrensmäßigen Übertragung der restlichen Sondermittel an die Flüchtlingsunterbringungsbetreiber sowie im Januar mit dem Sondermittel für die Schulreise nach Auschwitz gehandhabt.

In diesem Sinne freue ich mich auf ein Wiederfinden meines Antrags in der Druckversion der TO.

Mit freundlichen Grüßen,

Michael Ickes

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