Umgang mit Eingaben und Beschwerden

[gview file=“http://mimaimix.de/icke/wp-content/uploads/2015/02/4_Version_vom_10_02_2015.pdf“]

Drucksachen

der
Bezirksverordnetenversammlung

Tempelhof-Schöneberg
von Berlin

XIX. Wahlperiode

AUSTAUSCHSEITE

Antrag

BV Ickes

Drucks.
Nr:

1368/XIX


Umgang mit Eingaben und Beschwerden

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, inwiefern die Praxis der Behandlung von Eingaben und Beschwerden einem „modernen Beschwerdemanagement“ (Ottenbergs Kommentar Nr 15 zu §17 BezVG) entspricht.

Insbesondere möge geprüft werden, inwiefern die in Beantwortung der Großen Anfrage in der Dezember-Sitzung beschriebene Praxis im Umgang mit Eingaben und Beschwerden, demzufolge jene ohne Sichtung durch den Ausschuss für Eingaben und Beschwerden direkt an das Bezirksamt weitergeleitet werden, rechtskonform bzw. im Sinne des Gesetzgebers ist und sein kann, gegeben, dass durch die Eingabe bzw. Beschwerde der Bürgerin oder des Bürgers eine Kontrolle des Bezirksamts durch die  Bezirksverordnetenversammlung statt finden soll und keine Selbstkontrolle.

Des Weiteren ist zu prüfen, inwieweit einerseits das Selbstbefassungsrecht (siehe z.B. Eingaben aus der Gleditschstrasse) andererseits das Zusammenspiel mit dem Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses (siehe z.B. Eingaben des Theater Morgensterns) gegeben bzw. erstrebenswert ist.

Um die Prüfung zu erleichtern, möge der Jahresbericht des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden aufzeigen, nach welchen mit §20 Go BVV TS, §17 BezVG und dem Petitionsrecht vereinbarten bzw. legislierten Regelungen jeweils verfahren wurde.

Begründung

Die Beantwortung der Großen Anfrage in der 2014 Dezember Sitzung wirft weitere Fragen der Zweckdienlichkeit und Optimierungsmöglichkeiten der Praxis der Behandlung von Eingaben und Beschwerden auf. So sieht die Geschäftsordnung der BVV TS vor:

  1. Zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Vorbereitung seiner Entscheidung kann der Ausschuss oder ein von ihm beauftragtes Mitglied die Petentin bzw. den Petenten oder andere Beteiligte anhören.
  2. Der Ausschuss kann vor seiner Entscheidung auch die Stellungnahme eines Fachausschusses der BVV
  3. oder des Bezirksamtes einholen. Die Stellungnahme des Bezirksamtes hat innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.
  4. Über Eingaben und Beschwerden kann in folgender Weise entschieden werden:
    1. Die Eingabe oder Beschwerde wird dem Bezirksamt in folgender Weise überwiesen:
      1. zur Kenntnisnahme
      2. zur Überprüfung
      3. mit der Empfehlung, bestimmte näher bezeichnete Maßnahmen zu veranlassen.
    2. Der Petentin bzw. dem Petenten wird anheim gegeben, zunächst den Rechtsweg auszuschöpfen. Hierüber ist sie bzw. er ggf. im einzelnen zu belehren.
    3. Die Eingabe/Beschwerde wird für erledigt erklärt.
    4. Die Eingabe/Beschwerde wird ohne auf die Sache einzugehen, zurückgewiesen oder an eine andere zuständige Stelle weitergegeben.
    5. Die Eingabe/Beschwerde wird nach Beratung im Ausschuss für ungeeignet zur weiteren Behandlung erklärt.
    6. Die Petition wird dem Bezirksamt mit der Bitte überwiesen, der Petentin bzw. dem Petenten über die Sach- und Rechtslage erschöpfend Auskunft zu erteilen. Der Ausschuss wird über die Erledigung informiert.“
    7. (§20 GO BVV TS)

BezVG wie folgt:

„(19) …Die Auskunftspflicht des BA (ausführlich § 11) wird auf alle öffentlichen Stellen des Landes ausgedehnt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Ausschuss dieses Recht selbst, nicht über den BV-Vorsteher (ausführlich §7), wahrzunehmen befugt ist; entsprechender Schriftverkehr wird in der Regel über den Vorsitz abgewickelt. Er kann sich der Unterstützung des BV-Büros bedienen…
Die Tätigkeit des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden bietet die Möglichkeit, ein kommunalpolitisch qualifiziertes Beschwerdemanagement zu installieren. Eingaben oder Beschwerden können über den Einzelfall hinaus (qualitativ und quantitativ) auf strukturelle Mängel in der Bezirksverwaltung hinweisen, dafür muss der Ausschuss jedoch den Blick schärfen. Werden Beratungsergebnisse des Ausschusses entsprechend vor- und aufbereitet, mit den Fraktionen rückgekoppelt und mit der Aufgabenstellung der BVV vernetzt, können dem BA im Rahmen der kommunalpolitischen „Richtlinienkompetenz“ (ausführlich § 12) Methoden der „Kundenorientierung“ auch in diesem kritischen Bereich an die Hand gegeben werden.
(21) …Alle Eingaben und Beschwerden, die die BVV erreichen, sind dem Ausschuss zur Erörterung und Entscheidung vorzulegen. Eine Steuerung über das BA (oder den BV-Vorsteher) findet nicht statt…

Berlin, den 10.02.2015
Ickes, Michael

Nachhaltigkeitsselbsteinschätzung
(Teil der Begründung):

ökologisch x
sozial x gibt den Burgern Gehör
wirtschaftlich x Effizienzsteigerung
Abstimmungsergebnis:
beschlossen: abgelehnt: überwiesen: