einstweilige Verfügung 3Linden

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
Entscheidungsdatum: 19.07.2013
Aktenzeichen: OVG 11 S 26.13
Dokumenttyp: Beschluss

Quelle:juris LogoNormen:Art 72 Abs 3 S 1 Nr 2 GG, Art 72 Abs 3 S 3 GG, Art 84 Abs 1 S 1 GG, Art 84 Abs 1 S 4 GG, § 42 Abs 2 VwGO, § 123 Abs 1 VwGO, § 39 Abs 5 S 1 Nr 2 BNatSchG, § 39 Abs 5 S 2 BNatSchG, § 63 Abs 2 Nr 8 BNatSchG, § 63 Abs 3 S 2 BNatSchG, § 64 Abs 1 BNatSchG, § 45 Abs 1 Nr 2 NatSchG BE

Unterlassungsanspruch gegen Baumfällungen in Vegetationsperiode; Recht auf Mitwirkung an einem Verfahren zur Erteilung einer Befreiung

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juli 2013 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, vor einer unter Mitwirkung des Antragstellers erteilten Befreiung vom Verbot des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Arbeiten zur Beseitigung der drei Linden vor dem Grundstück C… in … Berlin durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1
Die Beigeladene beabsichtigt die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück C… in Berlin. Mit Bescheid vom 31. Mai 2013 erteilte ihr das Umwelt- und Naturschutzamt des Antragsgegners eine Ausnahmegenehmigung für die von ihm durchzuführende Fällung von drei vor dem Grundstück aufstehenden Straßenbäumen (Linden), mit der Begründung, sie seien wegen geringen Abstands zu dem geplanten Baukörper nicht zu erhalten. Der Bescheid enthielt unter anderem den Hinweis, dass die Regelungen des § 39 BNatSchG zu beachten seien. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG sei die Beseitigung von Bäumen in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September vorbehaltlich der Ausnahmen nach § 39 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG verboten. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass es sich bei der Fällung während der genannten Vegetationsperiode um eine seine vorherige Beteiligung erfordernde befreiungspflichtige Maßnahme handele. Seinen Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, Arbeiten zur Beseitigung von drei Linden vor dem Grundstück C… in Berlin-Schöneberg zu unterlassen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. Juli 2013 mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller nicht antragsbefugt sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

2
Die Beschwerde hat Erfolg. Das gemäß § 146 Abs. 4 VwGO maßgebende Beschwerdevorbringen rechtfertigt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig (A.) und begründet (B.).
3
Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Unterlassung der Baumfällarbeiten bis zu seiner ordnungsgemäßen Mitwirkung im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung (§ 67 BNatSchG) von dem im § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG geregelten Verbot, während der Vegetationsperiode in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Bäume abzuschneiden, zu.
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A. Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Antragsbefugnis für unzulässig gehalten hat, kann dem nicht gefolgt werden.
5
Der Antragsteller macht zutreffend geltend, dass es sich bei dem vorliegenden Antrag nicht um die bundesrechtlich in § 64 BNatSchG vorgesehene altruistische Verbandsklage, sondern um eine auf Durchsetzung seiner landesrechtlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte gerichtete Partizipationserzwingungsklage handelt. Damit macht er, wie der Beschwerdebegründung zumindest auch zu entnehmen ist (vgl. Bl. 6 der Beschwerdebegründung a.E.) die Möglichkeit einer Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend, so dass sich die Antragsbefugnis hier bereits aus der allgemeinen Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO ergibt.
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1. Der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber für die Naturschutzvereinigungen in § 64 Abs. 1 BNatSchG die Möglichkeit einer altruistischen Verbandsklage geregelt hat, mit der diese zusätzlich die Verletzung – objektiven – materiellen Naturschutzrechts rügen können, lässt die Klagemöglichkeiten zur Durchsetzung der Verletzung von Verfahrensmitwirkungsrechten unberührt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 5 S 2100/11 – juris Rn. 44 m. w. Nachw.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 30. Januar 2013 – OVG 11 S 83.12 – BA S. 6). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist es im vorliegenden Zusammenhang nicht erforderlich, dass sich die Antragstellerin auf eine materiell-rechtliche Rechtsposition stützen kann. Bei dem in § 45 Abs. 1 Nr. 2 NatSchGBln geregelten Mitwirkungsrecht handelt es sich um eine selbständig durchsetzbare, begünstigende subjektive Rechtsposition der antragstellenden Naturschutzvereinigung.
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2. Der Antragsteller macht zu Recht geltend, dass ihm ein durchsetzungsfähiges Mitwirkungsrecht nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 NatSchGBln i.d.F. vom 29. Mai 2013 (GVBl 2013, 140), zur Seite steht, soweit die zu besorgende Beseitigung der Bäume gegen § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG verstoßen sollte und deshalb eine Befreiung gemäß 67 BNatSchG erforderlich wäre. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt die Einräumung eines Mitwirkungsrechts durch das Berliner Landesrecht in § 45 Abs. 1 Nr. 2 NatSchGBln nach summarischer Prüfung nicht gegen Bundesrecht. Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG haben die Länder die Möglichkeit, in dem Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege eigene Regelung abweichend von der Bundesgesetzgebung zu treffen. Es geht dann nach Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG – abweichend von Art. 31 GG – das jeweils spätere Gesetz in der Anwendung vor. Soweit Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG die Befugnis der Länder zur abweichenden Gesetzgebung einschränkt, steht dies der Regelung von Mitwirkungsrechten für Naturschutzverbände in § 45 Abs. 1 Nr. 2 NatSchGBln nicht entgegen.
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a. Das Mitwirkungsrecht des § 45 Abs. 1 Nr. 2 NatSchGBln berührt nicht die nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG verbindlichen allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes, für die die Länder – wie das Verwaltungsgericht eingangs zutreffend dargestellt hat – keine abweichenden Regelungen treffen können. Dies geht bereits aus der Gesetzesbegründung zu Art. 72 Abs. 3 GG hervor (vgl. BT-Drs. 16/813 S. 11; vgl. auch Degenhart in Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 74 Rn. 123).
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b. Der Antragsteller macht zu Recht geltend, dass § 45 Abs. 1 Nr. 2 NatSchGBln auch nicht durch das nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG abweichungsfeste Artenschutzrecht gesperrt ist. Der Artenschutz umfasst die Erhaltung der Vielfalt wildlebender Tiere und Pflanzen (s. dazu Kotulla, NVwZ 2007, 489, 493). Die in § 45 Abs. 1 NatSchGBln vorgesehene Regelung über Mitwirkungsrechte für Naturschutzvereinigungen ist nicht dem artenschutzrechtlichen Regelungsbereich zuzurechnen. Es handelt sich vielmehr um eine allgemeine verfahrensrechtliche Regelung für das Verwaltungsverfahren bei der Erteilung von Befreiungen. Allein der Umstand, dass in den Anwendungsbereich der Vorschrift auch Entscheidungen über die Befreiung von dem Artenschutz dienenden Verboten wie § 39 Abs. 1 BNatSchG fallen, führt nicht dazu, dass das materielle Artenschutzrecht betroffen würde.
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3. Die Regelung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 NatSchGBln steht auch mit den verfassungsrechtlichen Regelungen über die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder in Einklang. Nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG haben die Länder für die Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit die Kompetenz zur Regelung Verwaltungsverfahrens. Dabei können die Länder auch von den Bundesgesetzen abweichende Regelungen treffen. Insoweit gilt die Regelung über den Anwendungsvorrang des jeweils späteren Gesetzes in Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG entsprechend (Art. 84 Abs. 1 Satz 4 GG; vgl. dazu BT-Drs. 16/813 S. 15).
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4. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass § 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG – wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat – die Länder nur insoweit zur Schaffung weiterer Mitwirkungsfälle ermächtigt, als es um die Ausführung landesrechtlicher Vorschriften geht, was hier nicht der Fall ist. Zu der ebenfalls nicht mehr entscheidungserheblichen Frage, ob § 45 Abs. 1 Nr. 2 NatSchGBln auf die Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG gestützt werden könnte, weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Norm die Länder lediglich zum Erlass weiterer Mitwirkungsformen – wie etwa die Teilnahme an Besprechungsterminen –, nicht jedoch von Mitwirkungsrechten als solche ermächtigt (vgl. zur Vorgängerregelung in § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG i.d.F. vom 25. März 2002, BGBl I S. 1193; siehe dazu Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 60 Rn. 11 a).
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B. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch zu. Die Beseitigung der drei Linden ohne vorherige Mitwirkung des Antragstellers in dem erforderlichen Befreiungsverfahren würde ihn in seinem subjektiven Recht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2 NatSchGBln verletzen.
13
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen ist für die beabsichtigte Fällung der drei Linden während der Vegetationsperiode in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September die Erteilung einer Befreiung von dem Verbot des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG nach § 67 BNatSchG nicht entbehrlich. Es liegt keiner der in § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG normierten Ausnahmefälle von dem Verbotstatbestand des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG vor.
14
1. Bei der beabsichtigten Fällung handelt es sich nicht um eine behördlich angeordnete Maßnahme im Sinne von § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG. Hierzu zählen ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (vgl. BT-Drs 16/12274 S. 68).
15
2. Soweit sich der Antragsgegner auf § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b BNatSchG beruft, wonach behördlich zugelassene Maßnahmen ausgenommen sind, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, kann dem nicht gefolgt werden. Der Antragsgegner bezieht sich im Wesentlichen auf den – das Gericht nicht bindenden – Runderlass der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 1. Juli 2010 (IE223), wonach an der zügigen Verwirklichung von planerisch abgesicherten Vorhaben immer ein öffentliches Interesse bestehe, da das Land Berlin in solchen Fällen mit dem Planaufstellungsbeschluss dokumentiert habe, dass ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe (dort S. 4). Damit setzt sich der Antragsgegner über den Sinn und Zweck des Ausnahmetatbestands hinweg, nur solchen behördlich zugelassenen Maßnahmen den Vorrang einzuräumen, die nicht auf andere Weise oder nicht zu anderer Zeit durchgeführt werden können. Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist auch in Würdigung des Vortrags des Antragsgegners und der Beigeladenen nicht dergestalt mit einem öffentlichen Interesse belegt, dass unbedingt während der Vegetationsperiode mit seinem Bau begonnen werden muss. Allein der Umstand, dass das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich genehmigt ist, besagt noch nichts über die Dringlichkeit seiner Realisierung. Dies gilt auch für den allgemeinen Hinweis auf ein öffentliches Interesse am Wohnungsbau. Im Übrigen ist auf den Einwand der Beigeladenen, dass sich nach einem Gutachten keine Nester in den Bäumen befunden hätten, auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in dem genannten Runderlass (dort S. 6) hinzuweisen, wonach der Ausnahmetatbestand nicht bereits dann gegeben ist, wenn festgestellt wird, dass sich in dem Gehölz keine aktuell bebrüteten Nester befinden. Dies führe zu einer unzulässigen Vermischung der Regelungsbereiche des allgemeinen und des besonderen Artenschutzes. Vielmehr sei ungeachtet gegebenenfalls vorhandener Nester zu prüfen, ob die Beseitigung von Gehölzen unter den allgemeinen artenschutzrechtlichen Voraussetzungen des § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG oder andernfalls unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 BNatSchG zulässig ist.
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3. Soweit die Beigeladene vorträgt, es handele sich bei den drei Linden um „geringfügigen“ Gehölzbewuchs, der zur Verwirklichung eines zulässigen Bauvorhabens beseitigt werden müsse (§ 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BNatSchG), ist dies ausweislich der beim Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos unzutreffend und auch nicht näher weder substantiiert worden.
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C. Angesichts der ab dem 23. Juli 2013 zu erwartenden Beseitigung der Bäume ist auch die erforderliche Dringlichkeit für den Erlass der begehrten Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gegeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO. Die teilweise Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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