§3(2)BauGB B7-69 “Crelle Urwald”

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Sehr geehrte Damen und Herren,

Zum B-Plan 7-69 „Crelle-Urwald“ habe ich folgende Stellungnahme nach §3(2)BauGB abzugeben:

1. Die formale Bezeichnung des Plangebiets, 7-“69“, ist unglücklich, da sie sexuelle Assoziationen hervorrufen kann, die einer fokusierten Auseinandersetzung mit der Planung abträglich sind. Um dieser Gefahr entgegen zu wirken, schlage ich vor, das Planungsgebiet nur noch „Crelle-Urwald“ zu nennen. Das Stadtentwicklungsamt möge darauf hin wirken, dass diese von engagierten und wertschätzenden Anwohnern eingebrachte Begrifflichkeit von der Bezirks- und Hauptverwaltung gemainstreamt wird.

2. Das Problem mit dem B-Plan ist die Planerfordernis. „Das Planungsziel [, ..] die planungsrechtliche Grundlage für die Anlage und Unterhaltung einer öffentlichen Grünfläche zu schaffen“, stellt kein hinzureichendes Planerfordernis nach §3(2.1)Bau GB dar. Die Zulässigkeit bzw. Nichtzulässigkeit des Vorhabens gemäß §35BauGB oder vor dem Hintergrund der Raumordnung ist unzureichend dargestellt.

3. Der in der Begründung angeführte, aber nicht verlinkte FNP zeugt einerseits von der unzureichenden Auflösung dessen, welcher den Crelle-Urwald als Wohnungsbaupotential ausweist, andererseits von der Zweckmäßigkeit der gegebenen planungsrechtlichen Situation. Zu integrieren sind die strategischen Instrumente und Mechanismen in den Bereichsentwicklungsplan! Die Darstellung, dass der „FNP… diesem Umstand durch entsprechende Darstellungen eines Grünzuges… Rechnung“ tragen würde, ist schlichtweg falsch.

4. Das Stadtplanungsamt erkennt, dass „aufgrund der Tatsache, dass die Flächen des Plangebiets im Wannseebahngraben jahrzehntelang überwiegend ungenutzt waren und weiterhin sind, konnte sich hier eine ökologische Vielfalt entwickeln“ vernachlässigt jedoch die Folgerung, dass deshalb der Status-Quo zu verteidigen wäre.

5. Im weiteren heisst es, „bei Nichtdurchführung würden sich auf absehbare Zeit keine Änderungen des Schutzgutes ergeben. Altlasten blieben im Boden.” Wiederum zeigt sich hier einerseits, dass kein Planerfordernis vorliegt bzw., dass die es einer Spielplatzplanung – nicht eines B-Plans! – bedarf, um die gewünschten Ziele zu erreichen. Weiter heisst es: „Alternative Planungsmöglichkeiten sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Die Festsetzung eines Wohnbaugebietes gemäß den Darstellungen des Flächennutzungsplanes soll nicht realisiert werden, um das bestehende, hohe Freiflächendefizit im Wohngebiet zu reduzieren und nicht zu erhöhen.“ (S.25)

6. Es sollen eine „Parkanlage“ und zwei „naturnahe Parkanlagen“ geschaffen werden, wobei die Begrifflichkeit Gewähr leisten soll, dass erstere Fläche höchstens wassergebunden versiegelt wird, letztere gar nicht. Dabei täuscht die Begrifflichkeit darüber hinweg, dass eine derartige Gewährleistung in keinster Weise gegeben ist. Mit ihrer Ähnlichkeit zu „Grünanlage“ liegt hier außerdem eine Verwechslungs- bzw. öffentliche Verwirrungsgefahr vor. Hilfreich ist in dieser Hinsicht ebensowenig, dass an der entscheidenden Stelle auf S.17 der Begründung sowohl ein „an“ in „Parkanlage“ fehlt, als auch ein „nur…“ zu „…nicht wassergebunden“ wurde.

7. Es liegt keine Stellungnahme des Denkmalschutzes vor, inwieweit die ehemaligen Bahnanlagen, -befestigungen und -ruinen keines Schutzes bedürfen. Unersichtlich ist außerdem, warum von den 13 Belangen des §1(6)BauGB nur acht willkürlich ausgewählte Kriterien dargestellt und abgewogen sind. Insbesondere fehlt eben auch eine Abwägung des Denkmalschutzes, die Erfordernisse der Seelsorge und die der Flüchtlinge und Asylbegehrenden.

8. Es ist unglücklich, dass das bisherige B-Plan-Verfahren entgegen den Zusagen der Stadträte nun doch fortgeführt wird. Es war gekennzeichnet von Bürgerprotesten, planerischer Inkompetenz und privatwirtschaftlichem Kreisverkehr. Besser: Der BI die Planungskosten zusprechen, um einen inkludierten, integrierten und partizipativen Prozess der Umsetzplanung zu gestalten – gerne auch mit öffentlicher Abwägung der zuvor gesammelten Einsichten. Die Ergebnisse mögen im B-Plan festgehalten werden, so dass sie als frühzeitige Beteiligung gemäß §3(1)BauGB alle Beteiligte befriedigen werden.

9. Die Erweiterung des Geltungsbereichs stellt in zweierlei Hinsicht eine Umplanung dar, die eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach §3(1) ernötigt: Zum einen ergeben sich daraus sehr viel mehr fundamentale Möglichkeiten, so etwa der Erweiterung der Grünanlage um Teile des Stassenlandes, die Optimierung der Autostellplätze und die Freihaltung für einen Fahrradweg. Zum zweiten werden damit die gegenüber wohnenden Anlieger zu Anwohnern im Sinne des BauGBs mit entsprechenden juristischen Ermächtigungen.

10. Der Link zur Auslegung unter „www.berlin.de/ba-tempelhof-schoeneberg/bebauungsplan“ führt nicht auf die „bezirkliche Homepage“ sondern nach orientierungslosem Rumgeklicke endlich zum B-Plan. Dessen erhebt nun zwar die Sachbearbeiterin des Stadtplanungsamts Autorenschaft, das Dokument jedoch als frei editierbare .doc Datei auszulegen, kann nicht als zufriedenstellend betrachtet werden. Der Zugang zur virtuellen Auslegung sollte deutlich erleichtert und konsequent befördert werden.

Mit freundlichen Grüßen,

PS:

Ich frage: welchen Verpflichtungen bez. Ausweis- und Ausgleichsflächen zur Naherholung, sozialer Infrastruktur und Spielplatzpflege hat sich der Bauherr der Crelle 22a bzw. der Bezirk seinerzeit verpflichtet, welche sind davon nachhaltig? (siehe „Darüber hinaus fehlen aufgrund der gründerzeitlichen Bebauung private Spielflächen“ S.22-23)

Ich frage: Warum wurde die Pute nicht in die Vogeluntersuchung mit aufgenommen, die von der Hunde- und Vogelspezialistin Conny gesichtet wurde.

The World needs Nukes like Turkeys X-mas

mieten wohnen strassenschlacht

#besetzen
ist der zeitgenössische Widerstand gegen die Zwangsläufigkeit. Die ist ein Prozess, der mit dem universalschema (TM) beschrieben und mit der emisch-systemischen Prozesssteuerung betrieben werden kann. Oder eben auch nicht.

#besetzen ist ein Kulturgut. Wie der Häuserkampf und die Straßenschlachten.

war heut mal wieder. Zwanzig Initiativen aus dem alten Berlin plus.

“nur partizipativ sind wir gemeinsam stark,” war eine der schwächeren Forderungen.

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geLEBtER Widerstand

geDenk der Annedore…

geDenk der LEBER in Dir!

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Die Verteidigung der Roten Insel

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Städtebauliche Einzelmaßnahmen gemäß BA Bericht 07.09.2015

Stapl 3 Anlage zur
Kapitel 4200 / Titel 89 339, Städtebauliche Einzelmaßnahmen Frage 19
Geplante Maßnahmen für die Haushaltsjahre 2016 und 2017 mit Projektbeginn und Projektende Bündnis90/Grüne
Stand: 07.09.2015    
Maßnahmen HJ 2016 und HJ 2017 Projekt- Projekt- HJ 2016 HJ 2017
Kapitel 4200 Titel 89339 beginn ende
   
Torgauer Str. Planung und Bau Gehwegvorstreckung 2015 2016 20.000,00
Cheruskerstr. Planung und Bau Gehwegvorstreckung 2015 2016 20.000,00
Kiezfondsmittel 2013 2017 25.000,00 25.000,00
Kiezfonds, Steuerung durch Büro 2012 2017 11.500,00 11.500,00
Bindungskontrolle von Wohnungsbelegungsrechten durch Büro 2014 2017 23.000,00 23.000,00
Spielplatz Ullsteinstr. 160-164, Planungskonzept 2016 2016 10.000,00
Grünzug Wannseebahngraben (1.Bauabschnitt), Nutzungsentgeld für Behelfsbrücke 2015 2016 10.800,00
Grünzug Wannseebahngraben (2.Bauabschnitt), Bau 2015 2018 200.000,00 580.000,00
Historische Yorckbrücke Nr. 15, Sanierung 2015 2017 560.000,00 250.000,00
Unvorhergesehenes und Rundung 19.700,00 10.500,00
Summe 900.000,00 900.000,00

Crelle-Urwald, die “Letzte”

42_Wannseebahn

Vom 13.05.2013 bis einschließlich 12.06.2013 fand die

Beteiligung der Öffentlichkeit an der verbindlichen Bauleitplanung gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 des Baugesetzbuchs

für eine Teilfläche des Flurstücks 28 der Flur 61 zwischen Crellestraße, S-Bahntrasse und südöstlicher Grenze des Grundstücks Crellestraße 22 A im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg.

statt.

Dazu schrieb das Stadtentwicklungsamt:

“Ziel/Zweck: ist die Sicherung einer ca. 10.000 m² großen ehemaligen Bahnfläche als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage mit Kinderspielplatz.

Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs findet nicht statt.
Sie können sich aber gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und zu dieser Planung äußern. Ihre Äußerungen werden nach Abwägung in die weitere Planung einfließen.”

Zu begutachten waren:

Download (PDF, 37KB)

sowie

Download (PDF, 536KB)

und

Download (PDF, 561KB)

Im August fasste das Bundesverwaltungsgericht 2013 das Grundsatzurteil [Link], dass bei der Ankündigung der Auslegung von Bebauungsplänen im Sinne einer Anstoßfunktion immer auf bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen und Unterlagen zu behandelten Umweltthemen explizit hingewiesen werden muss (Schlagwortartige Charakterisierung nach Themenblöcken). Nur dann ist dem Erfordernis des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB Genüge getan. Dies umfasst auch solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Nur so könnten Interessierte auf spezielle Umweltthemen hingewiesen werden, zu denen sie sich äußern möchten.

Später im Jahr kamen hinzu:

Download (PDF, 153KB)

Download (PDF, 317KB)

sowie

Download (PDF, 1.93MB)

Das sind Informationen, die den Bürgerinnen und Bürgern vorenthalten wurden und die eine neuerliche Auslegung erforderlich machen.

Eine emisch-systemische Analyse der Crelle-Situation

Vom Ist zum Soll:Verfahrensfehler

      1. Es wird festgestellt, dass ein Verfahrensfehler vorliegt, der geheilt wird.
      2. Der Verfahrensfehler liegt darin, dass die Vereinbarung, den Einwohnerantrag in den Ausschüssen nicht zu behandeln, einseitig aufgekündigt wurde.
        • Er besteht (erst einmal) nicht in der falschen Anwendung des §44BezVG. – Das würde voraussetzen, dass eine Ausführungsverordnung vorhanden wäre.
      3. Der Weg zur Heilung vollzieht sich auf drei Bahnen, nämlich:
        • über den Eingabe und Beschwerde,
        • über den Rechtsweg, und
        • über annährende Gespräche (“Third Track”)
      4. Die Heilung ist bedingt durch den Weg.
        • Zunächst einmal besteht sie in einem “Re-run”: Der Einwohnerantrag wird in den Ausschüssen aufgerufen und erneut in der BVV ab- bzw. niedergestimmt.
        • In der Zeit des Beschreitens des Wegs vom Ist zum Soll ändern sich die Umstände – wir befinden uns nun in der Vegetationsperiode, die eine Fällung weiter erschwert.
        • Somit kann das Anliegen des Anwohnerantrags beispielsweise am Runden Tisch neu bewertet werden.
      5. … Und:
        • die Bahn gestattet,
        • das Bezirksamt setzt einen schmaleren Weg um,
        • gewährt das Bauen eines Baumhaus / Tipi…
        • und pflanzt drei mächtige Linden.

Verfahrensfehler

Aufgehalten: die grüne Säge!

Ma mein Fluchblatt-Entwurf

Letzte Woche noch dröhnten die Baumfäller der rot-grünen Zählgemeinschaft. Mit einem Flugblatt wollten sie ihre Mär vom Wannseebahngraben unter’s Volk bringen und uns für dumm verkaufen.

Doch unser Protest war erfolgreich: Nun sind wir in der Vegetationsperiode und bis 1.Oktober kann nicht gefällt werden!
Saegenbaum

Zeit also diesen Betonköpfen mal den selbigen zu waschen:

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