die Verteidigung der Roten Insel

Normenkontrolle

    1. Antrag auf Normenkontrolle

    2. bez.: B-Plan 7-68 sowie 7-66VE
    3. aus Gründen der Nicht-Beachtung des §1 Abs.6 Punkt 13:

      “(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:… 13. die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung.”

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    1. Situation:
    2. Dieser Punkt, zusammen mit weiteren Änderungen des Baugesetzbuches, wurde mit dem “Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen” am 21.November 2014 eingefügt:
    3. Diese Änderungen wurden während der Aufstellung in den oben genannten B-Plänen nicht berücksichtigt und konnten entsprechend nicht nach §1(7)BauGB in die Abwägung einfließen.

 

    1. Antrag:
    2. Die B-Pläne und ihre Begründung sind entsprechend der Berücksichtigung der “Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung” zu ergänzen und gemäß §…BauGB / …AGBauGB neu auszulegen.
    3. Die Flächennutzungsplanung ist entsprechend der “Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung” zu aktualisieren. Sie möge sich informieren aus einer vorgeschalteten ebensolchen Aktualisierung der Bereichsentwicklungsplanung, die insbesondere
    4. die Expertise der Flüchtlingsunterbringungsbetreiber mit einbezieht,
    5. den geflüchteten Menchen selbst eine Stimme gibt und
    6. dem großen Engagement aus der Einwohnerschaft Rechnung trägt.

 

  1. Begründung:
  2. Gegeben, dass es einen Markt für Flüchtlingsunterbringung gibt, muss dieser zielorientiert, offen und transparent gestaltet werden. Der Bundesgesetzgeber hat die Flüchtlingsunterbringung mit seiner Aktualisierung des Baugesetzbuchs klar als städtebauliche Aufgabe verortet. Dieser Verortung ist weder die Lande- noch die Bezirksebene nach gekommen – trotz wiederholter Hinweise, zuletzt mit Ausführungen in der BVV Tempelhof-Schöneberg
  3. Der Antragssteller ist insofern betroffen, als dass er an der Ausübung seines Gewerbes zur “Vermittlung von Flüchtlingsunterkünften” gehindert wird.
  4. Die Normenkontrolle möge den Weg des Referenzfalls BVerwG-CN3.12 gehen, wonach der Antrag vom OVG zugelassen und im Einzelfall statt gegeben wurde, in Berufung das Bundesverwaltungsgericht den Widerspruch auf Überprüfung der Antragsberechtigung abgewiesen und den Antrag als allgemeine Handlungsanweisung an die Landesinstitutionen begründet hat.
   

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