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Vom Ist zum Soll: Es wird festgestellt, dass ein Verfahrensfehler vorliegt, der geheilt wird. Der Verfahrensfehler liegt darin, dass die Vereinbarung, den Einwohnerantrag in den Ausschüssen nicht zu behandeln, einseitig aufgekündigt wurde. Er besteht (erst einmal) nicht in der falschen Anwendung des §44BezVG. – Das würde voraussetzen, dass eine Ausführungsverordnung vorhanden wäre. Der Weg zur…